Kirchensteuer 2026: Sätze und Bundesländer
Die Kirchensteuer ist eine Mitgliedssteuer der Religionsgemeinschaften, die der Staat für sie einzieht. Sie wird als Zuschlag auf die Lohnsteuer erhoben – nicht auf das Bruttogehalt. Anders als bei der Lohnsteuer bestimmt nicht der Bund den Satz: Die Höhe regelt jedes Bundesland in seinem eigenen Kirchensteuergesetz, seit Jahrzehnten stabil bei zwei Sätzen.
Die Sätze 2026 nach Bundesland
| Satz | Bundesländer |
|---|---|
| 8 % der Lohnsteuer | Bayern, Baden-Württemberg |
| 9 % der Lohnsteuer | alle übrigen 14 Bundesländer |
Wie die Kirchensteuer berechnet wird
Die Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer – also derselbe Betrag, auf den auch der Solidaritätszuschlag aufgeschlagen wird. Beispiel: Beträgt Ihre Jahreslohnsteuer 6.788 € (50.000 € Jahresbrutto, Steuerklasse I), so fallen in Bayern 8 % × 6.788 € = 543,04 € Kirchensteuer an (543 € abgerundet), in den anderen Ländern 9 % × 6.788 € = 610,92 € (610 €).
In einigen Bundesländern existiert zusätzlich eine sogenannte Kappung: Für sehr hohe Einkommen wird die Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt (typischerweise 3–4 %, teils nur auf Antrag). Da die Kappung länderspezifisch und antragsgebunden ist, bildet unser Rechner sie nicht ab – bei sehr hohen Einkommen kann die tatsächliche Kirchensteuer daher niedriger ausfallen als berechnet.
Wie der Arbeitgeber die Kirchensteuer einbehält
Die Kirchensteuer wird direkt über die Lohnabrechnung eingezogen. Maßgeblich ist das in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) gespeicherte Religionsmerkmal („ev“, „rk“ oder entsprechende Kürzel): Ist dort eine steuererhebende Religionsgemeinschaft hinterlegt, berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer automatisch als Prozentsatz der Lohnsteuer und führt sie monatlich ab.
Da die Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer ist, wirkt sich auch die Steuerklasse auf die Kirchensteuer aus: In Klasse III (Splitting-Tarif, doppelte Freigrenzen) ist die Lohnsteuer niedriger und damit auch die Kirchensteuer; in Klasse V oder VI ist sie entsprechend höher. Entscheidend bleibt aber immer der Wohnsitz-Bundesland-Satz von 8 % oder 9 %.
Kappung: Die Deckelung für hohe Einkommen
In mehreren Bundesländern existiert eine sogenannte Kappung: Für sehr hohe Einkommen wird die Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt – typischerweise 3 bis 4 %, teilweise nur auf Antrag. Die genauen Regeln sind Länderrecht und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Wer von der Kappung profitieren möchte, muss sich an das für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt oder die jeweilige Landeskirche wenden, um die Voraussetzungen zu klären. Unser Rechner bildet die Kappung nicht ab: Bei sehr hohen Einkommen kann die tatsächliche Kirchensteuer daher niedriger ausfallen als die berechnete.
Wer zahlt Kirchensteuer – und wer nicht?
Kirchensteuer zahlt, wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist – in Deutschland vor allem der evangelischen und der katholischen Kirche, daneben auch einige kleinere Gemeinschaften. Maßgeblich ist die auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM) gespeicherte Religionszugehörigkeit: Steht dort „ev“, „rk“ oder ein entsprechendes Kürzel, zieht der Arbeitgeber automatisch Kirchensteuer ab.
Wer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört – etwa Konfessionslose oder Mitglieder nicht steuererhebender Gemeinschaften –, zahlt keine Kirchensteuer. Das Religionsmerkmal in den ELStAM-Daten entscheidet, nicht der Wohnort allein.
Kirchenaustritt: Was passiert mit der Steuer?
Wer aus der Kirche austritt, beendet damit auch die Kirchensteuerpflicht. Der Austritt wird bei der zuständigen Behörde erklärt – in der Regel beim Standesamt, in Bayern und Nordrhein-Westfalen beim Amtsgericht – und ist mit einer Gebühr verbunden. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Austrittsmonats: Ab dem Folgemonat wird keine Kirchensteuer mehr einbehalten.
Ob ein Kirchenaustritt sinnvoll ist, ist eine persönliche Entscheidung mit finanziellen, aber auch weltanschaulichen und praktischen Aspekten (etwa bei kirchlichen Trauungen oder Arbeitsverhältnissen bei kirchlichen Trägern). Diese Seite stellt nur die steuerlichen Fakten dar.
Kirchensteuer und andere Abzüge im Vergleich
Die Kirchensteuer ist – wie der Solidaritätszuschlag – ein Zuschlag auf die Lohnsteuer, kein Abzug vom Brutto. Beide werden aus derselben Bemessungsgrundlage berechnet, sind aber unabhängig voneinander: Auch wer Soli zahlt, zahlt zusätzlich Kirchensteuer (und umgekehrt kann man Kirchensteuer zahlen, ohne Soli zu zahlen – das ist 2026 sogar der Normalfall). Zusammen mit der Lohnsteuer und den Sozialabgaben ergeben sie die komplette Abzugskette vom Brutto zum Netto.
Religionsmerkmal prüfen und ändern
Ob Kirchensteuer einbehalten wird, entscheidet allein das in Ihren ELStAM-Daten gespeicherte Religionsmerkmal. Ein Blick auf die Lohnabrechnung oder in das ELStAM-Portal lohnt sich: Steht dort fälschlich eine Konfession, wird zu Unrecht Kirchensteuer abgezogen; fehlt das Merkmal trotz Mitgliedschaft, entsteht eine Nachzahlungspflicht. Änderungen – etwa nach einem Kirchenaustritt oder -eintritt – werden automatisch an den Arbeitgeber übermittelt, sobald die Meldebehörde sie verarbeitet hat. Da die Kirchensteuer aus der Lohnsteuer abgeleitet wird, gilt sie auch für Nebeneinkünfte: In Steuerklasse VI wird sie auf die dort (ohne Freibeträge) berechnete Lohnsteuer erhoben.
Kirchensteuer im Rechner
In unserem Brutto-Netto-Rechner 2026 können Sie die Kirchensteuer einfach an- oder abwählen und Ihr Bundesland auswählen – der Rechner wendet automatisch den korrekten Satz von 8 % oder 9 % an. Wie alle Abzüge vom Bruttogehalt zusammenspielen, erklärt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung Brutto vs. Netto.
Quellen
- Kirchensteuersätze der Länder (Steuerverwaltung Hamburg): fim-portal (PDF)
- Übersicht Kirchensteuer: de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer
- BMF Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2026 (Bemessungsgrundlage Kirchenlohnsteuer): bundesfinanzministerium.de (PDF)