Solidaritätszuschlag 2026
Der Solidaritätszuschlag – kurz „Soli“ – ist ein Zuschlag auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer und beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuer. Dank der deutlich angehobenen Freigrenze gilt er nur noch für höhere Einkommen: 2026 liegt die Freigrenze bei einer Jahreslohnsteuer von 20.350 €. Wer darunter bleibt, zahlt keinen Cent – das ist bei normalen Angestelltengehältern der Regelfall.
Die wichtigsten Regeln 2026
| Regel | Wert 2026 |
|---|---|
| Satz | 5,5 % der Lohnsteuer |
| Freigrenze (Jahreslohnsteuer) | 20.350 € (Einzelveranlagung), 40.700 € (Zusammenveranlagung) |
| Freigrenze (Monatslohnsteuer) | 1.695,83 € (Klassen I, II, IV, V, VI); 3.391,67 € (Klasse III) |
| Milderungszone | 11,9 % des Überschusses über die Freigrenze |
Wie die Berechnung funktioniert
Der Soli wird nicht auf das Gehalt, sondern auf die bereits berechnete Lohnsteuer aufgeschlagen. Liegt Ihre Jahreslohnsteuer unter 20.350 €, zahlen Sie keinen Cent Solidaritätszuschlag – das gilt für alle normalen Gehälter. Erst wenn die Lohnsteuer diese Freigrenze überschreitet, setzt die Berechnung ein.
Damit der Zuschlag nicht abrupt bei der Freigrenze „anspringt“, gibt es die Milderungszone: Der Soli ist auf 11,9 % des Unterschieds zwischen Lohnsteuer und Freigrenze begrenzt. Es gilt also:
Soli = min(5,5 % × Lohnsteuer; 11,9 % × (Lohnsteuer − 20.350 €))
Erst bei deutlich höheren Einkommen greift der volle Satz von 5,5 %. In Steuerklasse III gilt wegen des Splitting-Tarifs die doppelte Freigrenze von 40.700 € im Jahr bzw. 3.391,67 € im Monat.
Beispiel: Wann der Soli tatsächlich anfällt
Ein alleinstehender Arbeitnehmer in Steuerklasse I verdient 2026 75.000 € brutto im Jahr. Seine Jahreslohnsteuer beträgt 13.922 € – das liegt unter der Freigrenze von 20.350 €. Ergebnis: Soli = 0 €.
Nun das gleiche Beispiel mit 100.000 € Jahresbrutto (Steuerklasse I): Die Jahreslohnsteuer beträgt 23.248 € und überschreitet damit die Freigrenze um 2.898 €. Ohne Milderungszone wären 5,5 % × 23.248 € = 1.278,64 € fällig. Die Milderungszone begrenzt den Zuschlag jedoch auf 11,9 % × 2.898 € = 344,86 €. Ergebnis: Soli = 344 € pro Jahr (abgerundet auf volle Euro) – also nur gut ein Viertel des vollen Satzes.
Wer zahlt 2026 noch Solidaritätszuschlag?
Praktisch zahlen nur noch Besserverdiener den Soli. In Steuerklasse I wird die Freigrenze von 20.350 € Lohnsteuer erst bei einem Jahresbrutto von rund 90.000 € überschritten – bei normalem Angestelltengehalt ohne weitere Einkünfte bleibt der Soli also bei null.
Steuerklasse und Soli: Wer ist früher dran?
Die Freigrenze bezieht sich immer auf die Lohnsteuer, nicht auf das Brutto. Da die Lohnsteuer je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch ausfällt, erreicht man die Freigrenze unterschiedlich schnell:
- Klasse III: Wegen des Splitting-Tarifs gilt die doppelte Freigrenze von 40.700 € im Jahr (3.391,67 € im Monat). Bei 50.000 € Jahresbrutto beträgt die Lohnsteuer in Klasse III nur 2.810 € – vom Soli weit entfernt.
- Klasse V: Hier greift die Differenzialformel mit 14-%-Mindeststeuer, die Lohnsteuer ist monatlich vergleichsweise hoch. Bei 50.000 € Jahresbrutto beträgt sie 12.010 € – ebenfalls noch unter der Freigrenze, aber deutlich näher dran als in Klasse I (6.788 €).
- Klasse VI: Ohne Freibeträge ist die Lohnsteuer noch etwas höher (50.000 €: 12.542 €), aber auch hier bleibt der Soli im Normalfall bei null.
Kurz gesagt: Der Soli trifft am ehesten Alleinstehende mit hohem Einkommen in den Klassen I und IV – sowie V-Verdiener mit sehr gutem Gehalt.
Der Soli auf der Lohnabrechnung
Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung erscheint der Solidaritätszuschlag als eigene Zeile unterhalb der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber prüft dabei die monatliche Freigrenze: Bleibt die Monatslohnsteuer unter 1.695,83 € (bzw. 3.391,67 € in Klasse III), wird kein Soli einbehalten. Ist die Zeile leer oder steht dort 0,00 €, liegen Sie unter der Freigrenze – 2026 der Normalfall.
Wichtig: Entscheidend ist am Ende die Jahresbetrachtung in der Steuererklärung. Wer zum Beispiel nur einen Teil des Jahres gearbeitet hat oder unregelmäßige Zahlungen (Boni, Abfindungen) erhält, kann monatlich unter der Grenze liegen, sie im Jahr aber überschreiten – dann wird der Soli mit der Veranlagung nacherhoben. Umgekehrt gibt es eine Erstattung, wenn zu viel einbehalten wurde.
Soli und Kirchensteuer: zwei Zuschläge, eine Bemessungsgrundlage
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer funktionieren nach demselben Prinzip: Beide sind prozentuale Zuschläge auf die Lohnsteuer – 5,5 % bzw. 8 % oder 9 %. Sie werden unabhängig voneinander berechnet und erscheinen als getrennte Zeilen auf der Abrechnung. Der entscheidende Unterschied: Die Kirchensteuer hat keine Freigrenze – wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt sie ab dem ersten Euro Lohnsteuer. Der Soli dagegen bleibt unter 20.350 € Jahreslohnsteuer bei null. Deshalb ist die Kombination „Kirchensteuer ja, Soli nein“ 2026 der häufigste Fall.
Was das für Ihre Gehaltsabrechnung bedeutet
Auf der Lohnabrechnung erscheint der Solidaritätszuschlag als eigene Zeile unterhalb der Lohnsteuer. Ist die Zeile leer oder steht dort 0,00 €, liegen Sie unter der Freigrenze – das ist 2026 der Normalfall. Unser Brutto-Netto-Rechner 2026 berechnet den Soli automatisch mit Freigrenze und Milderungszone exakt nach dem amtlichen Programmablaufplan. Wie sich Lohnsteuer, Soli und Sozialabgaben insgesamt vom Brutto zum Netto aufsummieren, zeigt unsere Schritt-für-Schritt-Erklärung.
Quellen
- BMF Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2026 (Anlage 1, Stand 12.11.2025): bundesfinanzministerium.de (PDF)
- Solidaritätszuschlag – Erhöhung der Freigrenze: lohnsteuer-kompakt.de
- Milderungszone beim Solidaritätszuschlag: haufe.de