Steuerklassen 1–6 erklärt

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber jeden Monat von Ihrem Gehalt einbehält. Sie legt fest, welche Freibeträge und welche Tarifformel in den monatlichen Lohnsteuerabzug einfließen. Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse steuert den unterjährigen Abzug – die endgültige Einkommensteuer wird erst mit der Steuererklärung festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Einteilung ist § 38b EStG (Einkommensteuergesetz).

Steuerklasse I – der Standardfall

In Steuerklasse I gehören ledige, geschiedene, dauernd getrennt lebende und verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Verwitwete allerdings nur, wenn nicht mehr das Todesjahr oder das Folgejahr läuft). Klasse I ist die Standardklasse: Es gilt der einfache Grundtarif, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € werden automatisch berücksichtigt. Auch Klasse IV rechnet für Ehegatten jeweils wie Klasse I – deshalb sind I und IV in der Steuerberechnung identisch, solange kein Faktorverfahren gewählt wurde.

Steuerklasse II – Alleinerziehende

Klasse II ist für Alleinerziehende vorgesehen: also für Personen, die grundsätzlich in Klasse I fallen würden, aber einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG für mindestens ein im Haushalt lebendes Kind erhalten. Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 4.260 € pro Jahr für das erste Kind und erhöht sich um 240 € für jedes weitere Kind. Er wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und senkt so die Lohnsteuer spürbar. Beispiel aus unserer Prüfrechnung: Bei 50.000 € Jahresbrutto beträgt die Jahreslohnsteuer in Klasse I 6.788 €, in Klasse II (ein Kind) nur 5.580 € – eine Differenz von 1.208 € pro Jahr.

Steuerklasse III – der Splittingvorteil im Monatsabzug

Klasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V eingereiht ist. Auch Verwitwete gehören im Todesjahr und im Folgejahr in Klasse III.

Die Besonderheit: In Klasse III läuft die Berechnung über KZTAB = 2, also mit dem Splitting-Tarif. Praktisch bedeutet das: Das zu versteuernde Einkommen wird halbiert, auf die Hälfte wird der Grundtarif angewendet, und das Ergebnis wird verdoppelt. Dadurch steht Klasse III der doppelte Grundfreibetrag zu (2 × 12.348 € = 24.696 € im Jahr 2026). Der Splittingvorteil der Ehe wird so beim Höherverdiener konzentriert – der monatliche Steuerabzug ist entsprechend niedrig. Gegenstück ist Klasse V.

Steuerklasse IV – beide Ehegatten arbeiten

Klasse IV ist die Standardkombination für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen beide Arbeitslohn beziehen. Jeder Ehegatte wird wie ein Lediger in Klasse I besteuert – der Abzug ist fair verteilt, wenn beide ähnlich verdienen.

Faktorverfahren: Ausschließlich in Klasse IV kann auf Antrag das Faktorverfahren gewählt werden. Dabei wird die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer ins Verhältnis zu den beiden einzelnen Lohnsteuerbeträgen gesetzt; der daraus ermittelte Faktor (kleiner als 1) wird auf beide Monatsabzüge angewendet. So nähert sich der monatliche Abzug der tatsächlichen gemeinsamen Jahressteuerschuld an und es kommt seltener zu Nachzahlungen oder hohen Erstattungen. Unser Rechner bildet das Faktorverfahren nicht ab – wählen Sie es im Rechner daher bewusst nur, wenn Sie die Standard-IV-Berechnung wünschen.

Steuerklasse V – das Gegenstück zu Klasse III

Klasse V ist die Ergänzung zu Klasse III: Wenn ein Ehegatte in Klasse III eingestuft ist, kommt der andere in Klasse V – typischerweise der geringer verdienende Partner. Die monatliche Steuerlast ist hier vergleichsweise hoch, und die Steuererklärung ist in der Regel Pflicht.

Für Klasse V gilt nicht der einfache Grundtarif, sondern eine Differenzialformel (Programmablaufplan MST5-6): Aus der Bemessungsgrundlage X werden die Steuerwerte von 1,25 × X und 0,75 × X nach dem Grundtarif berechnet; das Ergebnis ist die doppelte Differenz dieser beiden Werte. Zusätzlich gilt eine Mindeststeuer von 14 % der Bemessungsgrundlage – der sogenannte 14-%-Floor: Das Ergebnis kann nie darunter liegen. Bei 5.000 € Jahresbrutto in Klasse V beträgt die Lohnsteuer daher genau 372 €, also 14 % der Bemessungsgrundlage. Bei höheren Einkommen greifen Grenzbelastungen von 42 % (zwischen 14.071 € und 222.260 €) bzw. 45 % darüber.

Steuerklasse VI – das zweite Arbeitsverhältnis

Klasse VI gilt für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis sowie dann, wenn der Arbeitgeber keine gültigen ELStAM-Daten (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) abrufen kann. Die Faustregel lautet: In Klasse VI gibt es keine Freibeträge – der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 0 € (statt 1.230 €), der Sonderausgaben-Pauschbetrag 0 € (statt 36 €), und auch Kinderfreibeträge werden nicht berücksichtigt. Die Tarifformel ist dieselbe wie in Klasse V. Dadurch ist der Abzug im Zweitjob spürbar höher: Bei 30.000 € Jahresbrutto sind es 6.120 € Lohnsteuer in Klasse VI gegenüber 5.588 € in Klasse V. Die zu viel einbehaltene Steuer kann man sich über die Steuererklärung zurückholen.

III/V oder IV/IV? Der entscheidende Unterschied

Bei den Ehegatten-Kombinationen ist ein Missverständnis weit verbreitet: Der Unterschied zwischen III/V und IV/IV liegt nicht in der Jahressteuer, sondern in der monatlichen Verteilung.

  • III/V: Der Splittingvorteil wird auf den Höherverdiener konzentriert (Klasse III: wenig Abzug), während der Partner in Klasse V monatlich viel Steuer zahlt. Die Jahres-Einkommensteuer des Paares ist per Splitting identisch mit jeder anderen Kombination – nur die monatliche Verteilung unterscheidet sich. Bei V kommt es typischerweise zu einer Nachzahlung in der Steuererklärung.
  • IV/IV: Beide werden wie Ledige besteuert. Mit Faktorverfahren liegt der Monatsabzug näher an der gemeinsamen Jahressteuerschuld.

Zum Vergleich: Bei 50.000 € Jahresbrutto beträgt die Jahreslohnsteuer in Klasse I/IV 6.788 €, in Klasse III nur 2.810 € und in Klasse V 12.010 € – alle drei Rechnungen folgen demselben jährlichen Steuerrecht, verteilen es aber unterschiedlich auf die Monate.

Zusammenfassung aller Klassen

KlasseFür wen?Besonderheit 2026
ILedige, Geschiedene, getrennt LebendeGrundtarif, Standardklasse
IIAlleinerziehendeEntlastungsbetrag 4.260 € + 240 €/Kind
IIIVerheiratete (Partner ohne Lohn/V)Splitting-Tarif (KZTAB = 2), doppelter Grundfreibetrag
IVVerheiratete, beide mit ArbeitslohnWie Klasse I; nur hier Faktorverfahren möglich
VPartner eines III-VerdienerDifferenzialformel mit 14-%-Mindeststeuer
VIZweitjob / ohne ELStAMKeine Freibeträge (ANP = 0, SAP = 0)

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Quellen